Mietbedingungen

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein gewartetes, verkehrstaugliches Fahrzeug. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckungssumme (max. 7,5 Mio. € Haftungssumme pro Person bei Personenschäden).

1. Regelung der Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf vom Mieter, dessen angestellten Berufskraftfahrern und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Wird das vermietete Fahrzeug von einer Person geführt, die nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, muss im Schadensfall vom Mieter in voller Höhe gehaftet werden.

2. Umgang mit der Mietsache
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und alle Vorschriften, die für die Benutzung maßgeblich sind, zu beachten. Insbesondere ist dabei auf Öldruck und Wassertemperatur zu achten. Falls während der Mietzeit eine Reparatur notwendig wird oder sonstige Schwierigkeiten auftreten, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Reparaturaufträge sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter zu erteilen. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

3. Schäden am eigenen Fahrzeug
Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit an dem von ihm gemieteten Fahrzeug eintreten, bis zu einer Höhe von 1.000,-€ pro Schadensfall (Betrag ohne MwSt.).

4. Schäden an fremden Fahrzeugen und Gegenständen
Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Mieter einen Schaden bzw. Unfall verursacht, für den Schaden des Unfallgegners grundsätzlich die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Vermieters eintritt und den Schaden ausgleicht. Verursacht der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er für den gesamten entstandenen Schaden (am eigenen sowie am Fremdfahrzeug bzw. Gegenstand) unabhängig von der Leistung der Versicherung. Fahrer, Insassen und beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus einer Mitnahme von Personen oder Sachen entstehen.

5. Verhalten nach Eintritt eines Schadens:
Bei Unfällen ist sofort die Polizei zu verständigen. Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis unterschreiben und hat den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und über den Unfall umfassend zu informieren. Unterlässt der Mieter die Schadensmeldung, haftet er in voller Höhe. Name und Adresse der Beteiligten sowie von Zeugen sind vom Mieter festzuhalten. Für den Fall des Eintritts eines Unfallschadens während der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, an den Vermieter die Schadensersatzansprüche, ausgenommen Schmerzensgeldansprüche, abzutreten. Der Mieter stellt den Vermieter uneingeschränkt von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die am beförderten Ladegut entstehen, frei. Entstehen durch das Ladegut Schäden am gemieteten Fahrzeug, haftet der Mieter dem Vermieter für den entstandenen Schaden im vollen Umfang.

6. Kostenerstattung
Im Falle eines Unfalles hat der Vermieter, unabhängig davon, wer diesen Unfall verursacht hat, einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Hierfür kann er dem Mieter je Schadensfall eine Kostenpauschale in Rechnung stellen.

7. Rückgabe der Mietsache
Die Rückgabe des Fahrzeuges hat zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zu erfolgen. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Vermieter, die bei Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten frühestens mit der ersten Geschäftszeit nach Rückgabe erfolgt, haftet der Mieter jedenfalls für etwaige Schäden am Fahrzeug.

8. Vorbestellungen
Vorbestellungen von Fahrzeugen sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit gehalten zu werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung dann nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzfähig ist.

9. Mietkosten
Die Mietkosten sind umseitig ersichtlich und enthalten keine MwSt. Sofern die Mietkosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden, richten sie sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die voraussichtliche Miete sowie eine Kaution sind im Voraus zu entrichten. Bei Nichtinanspruchnahme eines vorbestellten Fahrzeuges darf der Vermieter geleistete Anzahlungen einbehalten und mit der Mietforderung verrechnen. Sollte das Fahrzeug nachträglich doch noch für den vereinbarten Zeitraum vermietet werden können, wird die Anzahlung zurückerstattet. Im Fall einer Rückgabe des Fahrzeuges vor Ende der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Falls der Mieter das Fahrzeug über die ausgangs vereinbarte Mietdauer benötigt, ist dies nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter möglich. Für durch den Mieter verursachte Wartezeiten und Terminverschiebungen hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die sofortige Reparatur in der nächsten Spezialwerkstatt zu veranlassen. Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der Kilometerzähleinrichtung wird strafrechtlich verfolgt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Mietzeit eine Fahrstrecke von 600km als gefahren zugrunde zu legen und zu berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt.


Zusatzvertragsbedingungen Reisemobile / AGB

1. Regelung der Fahrzeugführung
Das Mindestalter der berechtigten Fahrer beträgt 21 Jahre. Die Vorlage der gültigen Fahrerlaubnis, ist bei Fahrzeugabholung erforderlich und sollte seit mindestens 2 Jahren vorhanden sein. Das Reisemobil darf nur von denen geführt werden, die den Nachweis im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis erbracht haben. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer anzugeben. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbegrenzter Höhe. Führerschein Klasse B /3 ist ausreichend.

2. Umgang mit der Mietsache
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, gehen zu Lasten des Mieters. Unsere Reisemobile sind Nichtraucherfahrzeuge. Mit Rücksichtnahme auf Allergiker ist die Mitnahme und das Halten von Haustieren in den Fahrzeugen leider nicht möglich. Sollte dies vom Mieter nicht eingehalten werden, fallen zusätzliche Reinigungs- und Aufbereitungskosten an.

3. Versicherungsbedingungen / Schäden am eigenen Fahrzeug
Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert (100 Mio. € pauschal). Die Voll- und Teilkaskoversicherung beinhaltet eine Selbstbeteiligung von jeweils € 1.000,- pro Schadensfall. 

4. Übergabe / Rücknahme / Reinigung
Der Mieter erhält vor Antritt der Fahrt eine ausführliche Einweisung in das Reisemobil. Es wird ein Übergabeprotokoll und eine Checkliste erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeuges beschrieben wird.
Das Fahrzeug kann von Montag bis Freitag zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr abgeholt und zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr zurückgegeben werden. Weitere Zeiten nach Absprache. Mietzeitverlängerungen müssen mit dem Vermieter telefonisch abgestimmt werden. Alle Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und sind ebenfalls mit Diesel vollgetankt zurück zu geben. Als Nachweis dient der Tankbeleg.


Das Reisemobil wird innen und außen gereinigt vom Vermieter übergeben. Bei der Rückgabe möchten wir das Fahrzeug mit gereinigtem Innenraum, geleerten Abwassertank und geleerter und gereinigter Toilette zurückbekommen. Falls das Fahrzeug im Innenraum verschmutzt zurück gegeben wird, erlauben wir uns eine Reinigungsgebühr von € 49,- pro Std. zu erheben. Für die Entleerung und Reinigung der Toilette werden wir bei Verunreinigungen Pauschal € 150,- berechnen. Die Außenreinigung ist in der Servicepauschale enthalten. Es besteht die Möglichkeit bei Anmietung die Innenreinigung mit zu buchen.

5. Vorbestellung
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Hiernach benötigen wir innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von 25 % des Mietpreises, mindestens aber € 500,- .

6. Kaution / Mietzahlung
Die vor Anmietung zu hinterlegende Kaution in Höhe von € 1.000,- kann durch den Abschluss einer Versicherung (Schutzbrief-Versicherung) auf € 250,- reduziert werden. Die Zahlung von Kaution und Miete erfolgt im Voraus per Überweisung, oder in bar. Die Kaution wird bei einwandfreien und unbeschädigten Zustand des Fahrzeugs nach Beendigung der Mietzeit, per Überweisung auf das Konto des Mieters zurückerstattet. Anfallende Zusatzaufwendungen (z. B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden etc.) werden mit der Kaution verrechnet. Die infolge eines Schadensereignis anfallenden Reparaturen kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten.

7. Reiseländer
Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, England, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schottland, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Vatikanstadt und Wals sind gestattet. Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

 8. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks) und ordnungsgemäß zu verschließen. Die maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtest, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatort mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe; für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zu Befahren vorgesehenen Gelände. Ebenso darf der Mieter an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. 

9. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist nur im zweckmäßigen Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Reisemobil nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche vom Vermieter nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, oder wenn wegen gesetz- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

10. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung durch Mieter und Vermieter. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Ist der Mieter ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder auf Grund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.


Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover.
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